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Netzwerk Gesundheit und Kommunikation e.V.

Beitragsordnung

 

§ 1  

Aktive Mitglieder des Vereins sind - soweit keine Sonderregelung gem. § 10 Abs. 3 der Satzung vorliegt - verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Sonderregelung gem. § 10 Abs. 3 der Satzung kann Anwendung finden bei Schülern, Studenten, Rentnern, Erwerbslosen, Arbeitslosen mit Lohnersatzleistungen gem. SGB III und Hilfebedürftigen im Rechtskreis des SGB II.  

 

§ 2  

Der Jahresbeitrag wird mit Bestätigung der Aufnahme in den Verein durch den Vorstand zur Zahlung fällig.  

 

§ 3  

Bei Aufnahme in den Verein wird für natürliche und juristische Personen eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 30,00 € fällig. Insoweit die Sonderregelung gem. § 10 Abs. 3 der Satzung Anwendung findet, entfällt die Aufnahmegebühr.  

 

§ 4  

Der Einzug des Jahresbeitrages erfolgt per Lastschriftverfahren. Im Ausnahmefall kann die Beitragszahlung durch für den Verein kostenfreie Einzahlung auf das dem Mitglied mitzuteilende Konto des Vereins erfolgen. Dabei ist in jedem Fall die Mitgliedsnummer anzugeben.  

 

§ 5  

Entrichtete Beiträge werden bei Austritt, Ausschluss oder Ausscheiden aus dem Verein nicht erstattet.  

 

§ 6  

Die Höhe der Jahresbeiträge für aktive Mitglieder beträgt:  

  • Natürliche Personen: 120,00 € p.a. (erm. Betrag für den unter § 1 benannten Personenkreis: 12,00 € p.a.)
  • Unternehmen: 1.000,00 € (bzw. nach Vorstandsbeschluss, z.B. bei Klein- und Kleinstunternehmen)
  • Juristische Personen ohne Erwerbszweck und Verbände nach Vorstandsbeschluss

§ 7  

Jedes Fördermitglied hat einen finanziellen Beitrag zu leisten, dessen Höhe zwischen Fördermitglied und Vorstand vereinbart wird, der jedoch 25 von Hundert des Mitgliedsbeitrages für aktive Mitglieder der zutreffenden Gruppe nicht unterschreiten darf.  

 

§ 8  

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.  

 

§ 9  

Über mehr als vier Wochen säumige Mitglieder erhalten ein Mahnschreiben an ihre letzte bekannte Anschrift, mit dem jeweils eine Kostenpauschale von 5,00 € erhoben wird. Erfolgt auch auf ein zweites Mahnschreiben nach weiteren zwei Wochen mit neuerlicher Kostenpauschale von 5,00 € kein  

Zahlungseingang, prüft der Vorstand, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus dem Verein vorliegen und leitet gegebenenfalls die gem. Satzung erforderlichen Schritte ein.  

 

§ 10  

Für Sach- und Geldspenden werden Spendenbescheinigungen erstellt.  

 

Bernau, den 21.09.2006  

Der Vorstand  

 

Einladung zum Expertenforum am 23. Februar 2012

Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung

Die Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung lädt herzlich zum Expertenforum ein. Thema: "Es braucht ein ganzes Dorf, um Kinder und Jugendliche stark zu machen und Familien zu unterstützen." Nähere Informationen zum Programm und zur Anmeldung finden Sie unter

http://www.gesundheitliche-chancengleichheit.de/service/termine/?termin2=1931  

 

 

 

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17. Kongress Armut und Gesundheit

Prävention wirkt

17. Kongress Armut und Gesundheit  

PRÄVENTION WIRKT!  

Der Kongress Armut und Gesundheit zieht um: neue Zeit - neuer Ort.  

Freitag und Samstag, den 09. und 10. März 2012  

in der Technischen Universität Berlin  

 

Alle weiteren Informationen auf www.armut-und-gesundheit.de  

 

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