Am 1. Januar sollte die so genannte Chroniker- Regelung nach § 62 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünf ) in Kraft treten. Der Gesetzgeber wollte Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten zur Pflicht machen. Bei Verletzung dieser Pflicht und Eintreten einer dadurch nicht erkannten chronischen Erkrankung würde sich die Zuzahlung im Behandlungsfalle auf maximal 2% des Jahresbruttogehaltes erhöhen.
Ins Auge gefasst waren Untersuchungen zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs, Brustkrebs und Darmkrebs. Frauen zum Stichtag 1. April 2007 unter 35 Jahre und Männer unter 45 sollten von dieser Vorschrift erfasst werden. Die Ermäßigung der Zuzahlung sollte für diese Personengruppe im Falle der Chronifizierung einer Erkrankung von der Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen abhängig gemacht werden.
Zusätzlich sollte die Zuzahlungsermäßigung von einer jährlichen ärztlichen Attestierung von „ therapiegerechtem Verhalten" abhängig gemacht werden, am besten als sogenannte Compliance- Bescheinigung durch die Teilnahme an Behandlungsprogrammen.
Nun hat aber der Gemeinsame Bundesausschuss die Vorhaben der Gesetzgeber durchkreuzt.
Nach gründlicher Analyse kommt eine Arbeitsgruppe des Gemeinsamen Bundesausschusses zu dem Ergebnis: Aufgrund der Nachteile der Früherkennungsuntersuchungen ist der Bundesausschuss der Auffassung, dass weder eine zwingende Teilnahme an allen derzeit von der Gesetzlichen Krankenkassen angebotenen Früherkennungsmaßnahmen noch eine Teilnahmepflicht für die nach derzeitigem Kenntnisstand am besten belegten Früherkennungsuntersuchungen empfohlen werden kann.Die Arbeitsgruppe des Bundesausschusses stellte die folgende Risikokonstellation fest:
1.Die Risikobehaftung der Untersuchungs- und Testverfahren durch falsche Diagnosen und medizinische Komplikationen
2.Längere Krankheitsphase im Falle der früheren Erkennung bei unveränderter Prognose
3.Überdiagnostik und Überbehandlung fraglicher Befunde, z.B. die operative Intervention an einer Prostata auf Grund einer Diagnose, die aber keinen Krankheitswert besitzt.
4.Kostenzunahme. Es gibt derzeit keinen Nachweis dafür, dass Früherkennung zu Kosteneinsparungen führt, jedoch zu einer Unverhältnismäßigkeit im Kosten- Nutzen- Verhältnis.
5.Fälschliche Vermittlung von Sicherheit mit falsch- negativen Befunden und die Vortäuschung von Sicherheit durch einen momentanen Befund.
6.Derzeit gibt es keinen Nachweis für die prognostische Wertigkeit von verschiedenen Untersuchungsintervallen in Hinblick auf die Gesamtsterblichkeit.
Beispielhaft für die vom Gemeinsamen Bundesausschuss empfohlene Zurückhaltung ist eine schwedische Untersuchung zur Prävention des Mammakarzinoms durch Mammographie- Screening.(1):
In eine Studie wurden 10.000 Frauen einbezogen und in zwei vergleichbare Gruppeneingeteilt. Die eine Gruppe wurde regelmäßig mammographiert die andere nicht. Die Beobachtungszeit betrug 10 Jahre.Die Ergebnisse: In der Mammographie- Gruppe starben in dem Zeitraum drei Frauen von 1000 an Brustkrebs und in der Kontrollgruppe vier Frauen von 1000.Die Interpretation: Von 1000 Frauen mit Mammographie- Screening über 10 Jahre hat eine Frau insofern einen Nutzen, als sie in dieser Zeit nicht an Brustkrebs verstirbt.Oder: Von 1000 Frauen mit Mammographie- Screening über 10 Jahre haben 999 Frauen keinen Nutzen, da sie auch ohne Mammographie- Screening nicht an Brustkrebs verstorben wären (996 Frauen der Probe) oder weil drei Frauen trotz Früherkennung an Brustkrebs verstorben sind. Aus dieser Statistik ist keineswegs herauszuinterpretieren, dass das Mammographie- Screening die Sterblichkeit an Brustkrebs senkt, wohl aber eine wesentlich höhere Strahlenbelastung mit sich bringt.
Diese derzeit überblickbaren Zusammenhänge rechtfertigen nicht, die Früherkennungsuntersuchungen zum Pflichtprogramm zu machen, da die Verhältnisse bei anderen Zielkrankheiten noch verworrener sind.Die Arbeitsgruppe des Gemeinsamen Bundesausschusses hat aber auch ethische Bedenken geäußert. So umfasst das Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 des Grundgesetzes auch das Recht, sich einer medizinischen Maßnahme zu entziehen. So gibt es auch keine Rechtfertigung für die Anordnung einer Sanktion, zumal die Schutz - und Fürsorgefunktion des Staates hier auch nicht über das Sozialgesetzbuch V, aus den genannten Bedenken heraus, gefordert sein kann. Weitere ethische Bedenken betreffen das Recht auf Nichtwissen, die Stigmatisierung von Kranken und die Frage der Zuschreibbarkeit.
Der Gemeinsame Bundesausschuss wird die Teilnahmepflicht an Früherkennungsmaßnahmen nicht empfehlen, vielmehr obligate Aufklärungsgespräche über deren Nutzen und Risiken im individuellen Fall. Damit ist Prävention wieder dort angelangt, wo sie hingehört, in die vertrauensvolle Beziehung zwischen Patienten und Arzt. Damit sollte auch der unsittliche Antrag, dass Ärzte über ihre Patienten Compliance- Berichte zu erstellen haben, als eine schwerwiegende Verirrung aus der Diskussion sein.
Dr. Rainer Hübner
(1): Quelle:
Nyström, L., Larson, L.G., Wall, S., et al: An overview of The Swedish randomized mammography trials: total mortality pattern and the representativity of study cohorts. J. Med. Screening 3
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