Die Reform der Pflegeversicherung ist die 56. Änderung, seitdem die Pflegeversicherung Mitte der 90iger Jahre als vollständig neuer Zweig der Sozialversicherung geschaffen wurde. Allerdings ist es das erste Mal seit 1994, dass es auch eine Leistungserhöhung gegeben hat. Darüber hinaus ist eine wesentliche Neuerung die erstmalige Einbeziehung von Demenzkranken - Pflegestufe 0 - in den Kreis der Leistungsberechtigten, die bisher noch nicht die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllen.
Für die Angehörigen von Pflegebedürftigen dürfte das Gesetz über die Pflegezeit, das sowohl eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen, als auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Pflegezeit von bis zu 6 Monaten beinhaltet, die bedeutendste Änderung sein.
Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Änderungen im Bereich der Beratung, der Aufklärung, der Pflegeberatung und des Case Managements, sowohl die Einrichtung von Pflegestützpunkten.
Der Beitragssatz wird zum 01.07.2008 um weitere 0,25%-Punkte auf 1,95 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitarbeiter erhöht. Unverändert bleibt der Beitragszuschlag für Kinderlose i. H. v. 0,25%-Punkten, sodass der Beitrag für Kinderlose zukünftig 2,2 % beträgt.
Neben den Änderungen im SGB XI ist zum 01.07.2008 das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) in Kraft getreten. Die wichtigsten Regelungen befinden sich in § 2 - Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer absolut akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
In §§ 3 und 4 des PflegeZG ist ein bis zu 6 Monate dauernder Anspruch auf teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeit, wenn Beschäftigte einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen müssen, geregelt.
Welche Bedeutung des Pflegezeitgesetz in der Zukunft erlangen wird, wird sicherlich auch damit zusammenhängen, wie diese Ansprüche durch Angehörige, das Gesetz spricht hier erstmalig von so genannten nahen Angehörigen, zu denen sowohl die Großeltern, Eltern und Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, als auch Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder oder Enkelkinder gehören, praktisch gemacht werden.
Ulrich Höcke
Rechtsanwalt
Die in der Infothek aufgeführten Beiträge geben die Meinung der Verfasser, nicht die des Vorstandes wieder.