Jede medizinische Handlung, die ohne das Einverständnis des Patienten an ihm vorgenommen wird, ist nach dem Gesetz eine Körperverletzung (§§ 223/224 StGB). Weiterhin besteht für die Menschen keine Pflicht, sich behandeln zu lassen, auch wenn die Behandlung notwendig ist. Die Einwilligung in eine medizinische Maßnahme entsteht in einem Patienten- Arzt- Gespräch vor der Behandlung, dessen Inhalt die Information und Aufklärung ist. Hier entsteht auch das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient, das die wichtigste Grundlage für den Behandlungserfolg ist. So wird quasi ein Behandlungsvertrag geschlossen, der insbesondere von gegenseitigem Vertrauen, Achtung und Rücksichtnahme geprägt ist. Das alles gilt für den Normalfall des Beginns einer medizinischen Behandlung.Zunehmend wird aber die Situation beschworen, in der keine Einwilligungsfähigkeit des Patienten mehr vorhanden ist durch Hirnschädigungen verschiedenster Art. Hier entsteht das Problem, dass ein Vertragspartner für die Schaffung eines Behandlungsvertrages ausgeschieden ist und der verbliebene Arzt alleinig der Handelnde oder Nichthandelnde ist. Um in diesen Situationen den ausgefallenen Vertragspartner doch noch an der Entscheidungsfindung zu beteiligen, soll eine weitgreifende Vorausverfügung des zukünftigen Patienten die Behandlungsziele im Falle seiner Nichteinwilligungsfähigkeit festlegen. In der Öffentlichkeit wird diese Situation immer auf das Lebensende bezogen, wo sich die Frage stellt, ist eine aussichtsreiche Therapie noch möglich bzw. sinnvoll. Konkret sind die Intensivstationen mit den lebensverlängernden Apparaten und die Pflegeheime mit den Ernährungssonden gemeint. Es ist jedoch ein generelles Problem, die Vorausbestimmung von verpflichtenden Handlungs- und Unterlassungsanweisungen an nicht anwesende und unbekannte Dritte. Es werden also, im Unterschied zum Erbrecht, schon für den Erlebensfall, imperative Regeln aufgestellt. Das ist ein Novum und macht die rechtliche Fassung der Patientenverfügung nicht leichter.Schwerwiegender ist jedoch das Problem der Voraussehbarkeit von Situationen, für die die Handlungsanweisungen gelten sollen und die dann die Patientenverfügungen bilden. Wahrscheinlichkeitstheoretisch ist diese Vorausschaubarkeit nicht möglich. Nun entsteht das Dilemma der Genauigkeit der Anweisungen für bestimmte Situationen. Wird zu genau festgelegt, können nur wenige Situationen aufgeführt werden, und die Wahrscheinlichkeit, dass sie eintreten, bleibt gering. Sind sie zu allgemein gehalten, um so vieles abzudecken, beschreiben sie keine Situation richtig und sie sind damit auslegbar. Zum Beispiel die Anweisung, in der und der Situation nicht beatmet zu werden, kann verheerend sein, denn oft ist eine Beatmung nötig, um ein qualvolles Ersticken zu verhindern. Dieses Dilemma ist nicht aus der Welt zu schaffen, es liegt in der Wahrscheinlichkeitsnatur der Sache.Ein weiteres Problem taucht auf der Seite der Behandelnden auf, denn deren oberste Aufgabe ist der Lebensschutz, die sie in der Begleitung Sterbender auch ausführen, jedoch nicht in der unreflektierten Ausführung eines Sterbewunsches gegen ihren ethischen und medizinischen Sachverstand. Hier sind Konflikte vorprogrammiert, zumal noch die Person des Patientenbetreuers und die des Vormundschaftsrichters hinzutreten können. Ein Gesetz wird kommen, ob es ein gutes sein wird, ist fragwürdig. Patientenverfügungen sind auch ohne dieses Gesetz gültig, ob sie notwendig sind, bleibt fraglich, denn sie können sich auch negativ auf Patienten auswirken, im schlechtesten Falle als Selbstentsorgungsverfügung.Menschen, die eine Patientenverfügung einrichten wollen, sollten sich mit ihrem Arzt beraten und möglichst einen Juristen hinzuziehen.
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